Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 81 „Wasserkraftwerk Dörverden“
Nummer: 81
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 81 „Wasserkraftwerk Dörverden“
Satzungsbeschluss nach § 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)
Die Bekanntmachung vom 03.04.2018 – Az: 61 26 02/5-81 –, veröffentlicht in der Verdener-Aller-Zeitung am 06.04. 2018, wird aufgrund formeller Fehler aufgehoben und durch die nachstehende Bekanntmachung ersetzt:
Der Rat der Gemeinde Dörverden hat in seiner Sitzung vom 19.12.2017 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 81 „Wasserkraftwerk Dörverden“ gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 81 umfasst einen Teil der ehemaligen Flächen des Umspannwerkes an der Weser in Dörverden. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im beigefügten Kartenausschnitt verdeutlicht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der o. g. Bauleitplan mit der Begründung liegen gemäß § 10 (3) S. 2 BauGB im Rathaus der Gemeinde Dörverden, Fachbereich I (Bauen), Große Straße 80, 27313 Dörverden während der Sprechzeiten öffentlich aus. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Der Bauleitplan und die Begründung können auch auf der Internetseite der Gemeinde Dörverden (http://www.doerverden.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene/) eingesehen werden.
Der o. a. Bauleitplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Dörverden, den 22.05.2018 Az.: 61 26 02/5-81
gez. Alexander von Seggern
Bürgermeister
Ablauf des Aufstellungsverfahrens
| 24.05.2018 | Rechtskraft des Bauleitplans gem. § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB |
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