Gemeinde Dörverden

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Inhalt

Bebauungsplan Nr. 85 „Erweiterung Bioenergieanlage Stedorf“

Nummer: 85

- Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Gemeinde Dörverden hat in seiner Sitzung am 17.06.2021 den Bebauungsplan Nr. 85 „ Erweiterung Bioenergieanlage Stedorf“ gem. § 1 Abs. 3 und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) sowie des § 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich liegt im Norden der Ortschaft Stedorf, und grenzt östlich an die Faule Straße, siehe Lageplan.Kartenausschnitt B-Plan Nr. 85 „Erweiterung Bioenergieanlage Stedorf“ © Gemeinde Dörverden

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Der o. g. Bauleitplan mit der Begründung und die zusammenfassende Erklärung gem. § 10a Abs. 1 BauGB kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Gemeinde Dörverden, Fachbereich I (Bauen), Große Straße 80, 27313 Dörverden, während der Öffnungszeiten (Montag – Mittwoch u. Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr) eingesehen werden. Termine außerhalb der genannten Öffnungszeiten können telefonisch (04234 / 399-0) oder per E-Mail unter info@doerverden.de vereinbart werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Gemeinde einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bauleitplan und die Begründung können auch auf der Internetseite der Gemeinde Dörverden unter http://www.doerverden.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene/ eingesehen werden.

Der o.a. Bauleitplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Dörverden, den 09.12.2021                                 AZ.: 61 26 02/5-85

gez. Alexander von Seggern

Bürgermeister

Achtung: Zur Zeit stehen die Unterlagen aus dem Beteiligungsverfahren zur Verfügung. Nach Ausfertigung der Abschriften der Planzeichnung sowie der Begründung werden diese ausgetauscht.

Ablauf des Aufstellungsverfahrens

20.07.2020 bis 28.08.2020Frühzeitige Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 BauGB bzw. § 4 (1) BauGB
18.01.2021 bis 22.02.2021Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
18.01.2021 bis 22.02.2021Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
17.06.2021Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
11.12.2021Rechtskraft des Bauleitplans gem. § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB
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