Gemeinde Dörverden

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Inhalt

Bebauungsplan Nr. 77 „Deichstraße-Nord Erweiterung“

Nummer: 77

Bebauungsplan Nr. 77 „Deichstraße-Nord Erweiterung“;
- Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)


Aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des BauGB und aufgrund § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Dörverden in seiner Sitzung am 01.03.2018 den Bebauungsplan Nr. 77 „Deichstraße-Nord Erweiterung“ als Satzung und die Begründung beschlossen.


Der Bebauungsplan Nr. 77 ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Er bedarf daher nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 77 „Deichstraße-Nord Erweiterung“ liegt am Nordostrand von Ahnebergen zwischen der Ortslage und dem Allerdeich. Er umfasst einen 50 m tiefen Streifen der Ackerflächen auf der Nordseite der Deichstraße, östlich der vorhandenen Bebauung. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im beigefügten Kartenausschnitt verdeutlicht.



Der Bebauungsplan Nr. 77 „Deichstraße-Nord Erweiterung“ und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung können gem. § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Gemeinde Dörverden, Fachbereich I (Bauen), Große Straße 80, 27313 Dörverden während der Sprechzeiten eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Der Bauleitplan und die Begründung können auch auf der Internetseite der Gemeinde Dörverden (http://www.doerverden.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene/) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach


1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dörverden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 77 „Deichstraße-Nord Erweiterung“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Dörverden, den 31.05.2018                        Az.: 61 26 02/2-77    

gez. Alexander von Seggern
Bürgermeister

Ablauf des Aufstellungsverfahrens

02.06.2018Rechtskraft des Bauleitplans gem. § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB
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