Gemeinde Dörverden

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Inhalt

1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 13 "Gewerbegebiet An der Bahn"

Nummer: 13

1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet An der Bahn“;
Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des BauGB und aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Dörverden in seiner Sitzung am 16.02.2017 die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet An der Bahn“ als Satzung und die Begründung beschlossen.

Die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet An der Bahn“ ist aus dem Flä-chennutzungsplan entwickelt. Sie bedarf daher nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB.

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet An der Bahn“ liegt am Südrand der Ortschaft Dörverden. Er umfasst die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen der Verlängerung der Straße „Im kleinen Moor“ und der Bebauung am Bürgermeister-Fiedler-Ring, nördlich der Bebauung an der Straße „Brocksfeld“. Er umfasst außerdem die landwirtschaftlich genutzten Flächen zwischen der Verlängerung der Straße „Im kleinen Moor“ und der Bahnstrecke Hannover – Bremen, südlich der Bebauung an der Moorstraße bis etwa in Höhe der Tennisanlagen. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im beigefügten Kartenausschnitt verdeutlicht.

Die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet An der Bahn“ mit Begründung und die zusammenfassende Erklärung können gem. § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus in Dörverden, Große Straße 80, während der Sprechzeiten eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dörverden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 13 „Gewerbegebiet An der Bahn“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Dörverden, den 13.03.2017                                   Az.: I/61 26 02/2-13

gez. Alexander von Seggern
Bürgermeister

Ablauf des Aufstellungsverfahrens

15.03.2017Rechtskraft des Bauleitplans gem. § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB
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