1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 "Vossfelde-Erweiterung"
Nummer: 4
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Vossfelde Erweiterung“;
- Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Aufgrund der §§ 1 Abs. 3 und 10 des BauGB und aufgrund des § 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Dörverden in seiner Sitzung am 18.12.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Vossfelde-Erweiterung“ als Satzung und die Begründung beschlossen.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Sie bedarf daher nicht der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 BauGB. Sie wurde gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Vossfelde-Erweiterung“ liegt am Südrand der Ortschaft Westen, in dem Baugebiet zwischen den Straßen „Zum Voßfelde“ und „Zum Sportplatz“. Er umfasst den ehemaligen Spielplatz zwischen dem Kinauweg und dem Lessingweg sowie drei angrenzende Baugrundstücke. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im beigefügten Kartenausschnitt verdeutlicht.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Vossfelde-Erweiterung“ und die Begründung dazu können gem. § 10 Abs. 3 BauGB im Rathaus der Gemeinde Dörverden, Fachbereich I (Bauen), Große Straße 80, während der Dienststunden eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Außerdem stehen die genannten Unterlagen gem. § 6a Abs. 2 BauGB nach Ausfertigung der beglaubigten Abschriften auf der Internetseite der Gemeinde Dörverden zur Verfügung:
www.doerverden.de/bauen-wohnen/bauleitplanung/bebauungsplaene/abgeschlossene-verfahren/
Es wird darauf hingewiesen, dass
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs 2a BauGB beachtliche Fehler
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Dörverden unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bebauungsplans eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Vossfelde-Erweiterung“ in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Dörverden, den 10.01.2020 Az.: I/61 26 02/2-4
gez. Alexander von Seggern
Bürgermeister
Ablauf des Aufstellungsverfahrens
| 11.01.2020 | Rechtskraft des Bauleitplans gem. § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB |
Ursprungsfassung dieses Planes
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