Freiflächen-Photovoltaik
Zur Erreichung einer Klimaneutralität bis 2045 ist es unerlässlich, die Energieproduktion auf treibhausgasneutrale Methoden umzustellen. Hierzu leisten Photovoltaikanlagen einen wichtigen Beitrag. Obgleich im Gemeindegebiet bereits mehr erneuerbare Energie produziert als insgesamt verbraucht wird, ist die Gemeinde weiterhin in der Verantwortung, ihren Beitrag auf dem weiteren Weg zu leisten.
Die niedersächsische Landesregierung hat in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b) und c) Niedersächsisches Klimagesetzs (NKlimaG) zum einen ein landesweites Ziel zur Ausweisung von 0,47 % der Landesfläche festgeschrieben. Zum anderen sollen Anlagen mit einer Leistung von 15 GW auf Flächen installiert werden, welche nicht bereits versiegelt sind. 50 GW sind auf „bereits versiegelten Flächen und auf Flächen, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind“ zu errichten.
Auch wenn die vom Land formulierten Ausbauziele uneinheitlich sind und keine direkte Wirkung auf Gemeindeebene entfalten, so geben sie doch eine Orientierung, welcher Flächenbedarf sich daraus für die Ausweisung von Gebieten zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Erzeugung von Strom durch FF-PV auf die Gemeinde anteilig herunterbrechen lässt. Hiernach wären in der Gemeinde Dörverden insgesamt 39,25 ha zu Errichtung vor Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung zu stellen.
Mit dem im Beschluss des Rates vom 13.07.2023 genannten Flächenziel von insgesamt 50 ha wird zum einen die Landesvorgabe deutlich eingehalten, der Flächenverbrauch zum anderen mit etwa 0,60 % der Gemeindefläche allerdings auf ein verträgliches Maß begrenzt.
Mit § 2 Satz 1 EEG 2023 wurde durch den Bundesgesetzgeber im Juli 2022 „die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen“ als im überragenden öffentlichen Interesse liegend und der öffentlichen Sicherheit dienend definiert. Gem. § 2 Satz 2 EEG 2023 „sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden“. Diese landes- und bundesrechtlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen präjudizieren das Entschließungsermessen der Gemeinden insofern, dass Freiflächenphotovoltaikanlagen als ein Baustein der Energiewende regelmäßig zu ermöglichen sind, ohne jedoch die kommunale Planungshoheit formell einzuschränken. Es ist vielmehr im Zuge des Auswahlermessens zu prüfen und festzulegen, welcher bauplanungsrechtliche Rahmen geschaffen werden soll und welche Bedingungen hierfür gelten sollen.
Mit den Kriterien zur Bewertung und Priorisierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PV) in der Bauleitplanung wurde eine entsprechende Grundlage und zugleich ein Werkzeug zur Bewertung von Projekten eingeführt, die die Errichtung von FF-PV zum Inhalt haben und einer Bauleitplanung bedürfen. Mit der Bewertung anhand der Kriterien wurde eine einheitliche und transparente Basis geschaffen, um eine Vergleichbarkeit zwischen unterschiedlichsten Projektideen herzustellen.
Interessierte Personen werden gebeten, bereits im Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens detaillierte Angaben zu den im Kriterienkatalog benannten Punkten zu machen.
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