Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Grundsteuer
Ansprechpartner/in
| Frau A. Anschütz | |
| Rathaus Dörverden, Zimmer 40 - Fachbereich III (Finanzen) // 1. OG Große Straße 80 27313 Dörverden Telefon: 04234 399-23 Telefax: 04234 399-45 E-Mail: a.anschuetz@doerverden.de
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Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune
Welche Unterlagen werden benötigt?
keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Welche Gebühren fallen an?
- keine,
- Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.
Zahlungsarten
- Barzahlung
- Überweisung
- Lastschrift
- Abbuchung
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Rechtsgrundlage
Grundsteuerreform
Informationen über den aktuellen Stand der Grundsteuerreform in Niedersachsen erhalten Sie unter diesem Link des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.
Anträge / Formulare
Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Hebesätze der Grundsteuer bis 31.12.2024:
- Grundsteuer A: 370 %
- Grundsteuer B: 370 %
Hebesätze für die Grundsteuer ab 01.01.2025:
- Grundsteuer A: 448 %
- Grundsteuer B: 267 %
Infobereich
Öffnungszeiten Rathaus
Das Rathaus ist zu den allgemeinen Öffnungszeiten geöffnet:
Montag bis Mittwoch
sowie Freitag
von 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag
von 15.00 bis 18.00 Uhr
Weitere Informationen sowie die Bankverbindungen der Gemeinde Dörverden finden Sie hier.
Örtliche Termine
- Do., 28.05.2026, 09:30 - 10:30 UhrHeiglnWaldspielplatz "In der Worth", DörverdenAWO OV Dörverden
- Fr., 29.05.2026, 09:30 - 11:30 UhrVorbeugende Finanzberatung in der Gemeinde DörverdenRathaus DörverdenCaritasverband für die Landkreise
- Mo., 01.06.2026, 18:00 UhrSitzung der Lok AG DörverdenTSV Dörverden (Am Sünderberg 23, 27313 Dörverden)LokAG Dörverden
- Mi., 03.06.2026, 14:00 - 16:30 UhrRadtour mit der AWO DörverdenWesersporthalle (Weser-Sporthalle), DörverdenAWO OV Dörverden
- Do., 04.06.2026, 09:30 - 10:30 UhrHeiglnWaldspielplatz "In der Worth", DörverdenAWO OV Dörverden
- Weitere Veranstaltungen
Regionale Termine
- Sa., 30.05.2026 - Do., 04.06.2026
Verdener DomweihInnenstadt, Verden (Aller)Stadt Verden (Aller) - So., 31.05.2026, 09:00 - 15:00 Uhr
WaldflohmarktMagic Park Verden, Verden (Aller)Magic Park Verden - Sa., 13.06.2026, 10:00 Uhr - So., 14.06.2026, 18:00 Uhr
Sandland-FestivalMagic Park Verden, Verden (Aller)Magic Park Verden - Weitere Veranstaltungen





















