29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 gewerbliche Baufläche Barme -Feststellungsbeschlüsse-
Der Gemeinderat hat auf seiner Sitzung am 17.06.2014 den Feststellungsbeschluss über die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 Gewerbliche Bauflächen Barme gefasst. Der Landkreis Verden hat die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 Gewerbliche Bauflächen Barme am 13.11.2014 mit Ausnahme der Teilfläche südlich der Gleisharfe genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gemacht.Geltungsbereich der genehmigten 29.Änderung des Flächennutzungsplanes© Gemeinde Dörverden
Mit dieser Bekanntmachung wird die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 Gewerbliche Bauflächen Barme für die im Übersichtsplan umgrenzte Teilfläche wirksam. Jedermann kann die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 Gewerbliche Bauflächen Barme nebst Begründung und Umweltbericht
zu den Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Dörverden, Fachbereich I (Bauen), Große Straße 80, 27313 Dörverden
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung der Flächennutzungspläne schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeinde Dörverden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dörverden, den 19.01.2015 AZ: 61 25 02/29Ä
Gemeinde Dörverden
Der Bürgermeister
gez. Alexander von Seggern
29. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES TEILPLAN 2, INDUSTREIGEBIET BARME -ERGÄNZUNG-
Der Gemeinderat hat auf seiner Sitzung am 26.02.2015 den Feststellungsbeschluss für die Genehmigung der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 Gewerbliche Bauflächen Barme des Landkreises Verden vom 13.11.2014 ausgenommene Teilfläche der gewerblichen Bauflächen südlich der Gleisharfe aufgehoben und die Änderung der vorbezeichneten Teilfläche als gewerbliche Baufläche erneut unter Berücksichtigung der in der Begründung und im Umweltbericht ergänzend dargelegten Sachverhalte beschlossen und die Ergänzung der Begründung und des Umweltberichtes zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden gebilligt.
Der Landkreis Verden hat die von der o. a. Genehmigung ausgenommene Teilfläche südlich der Gleisharfe nunmehr am 16.04.2015 ergänzend genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) bekannt gemacht. Der Geltungsbereich der ergänzend genehmigten Teilfläche ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 Gewerbliche Bauflächen Barme für die im Übersichtsplan umgrenzte Teilfläche wirksam. Jedermann kann die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dörverden im Teilplan 2 Gewerbliche Bauflächen Barme insgesamt nebst Begründung und Umweltbericht
zu den Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Dörverden,Fachbereich I (Bauen), Große Straße 80, 27313 Dörverden
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung der Flächennutzungspläne schriftlich oder zur Niederschrift in der Gemeinde Dörverden geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dörverden, den 16.05.2015 Az.: 61 25 02/29Ä
gez. Alexander von Seggern
Bürgermeister
Ablauf des Aufstellungsverfahrens
19.01.2015 | Rechtskraft des Bauleitplans gem. § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB |
16.05.2015 | Rechtskraft der ausgenommenen Teilfläche zur 29. Änderung des F-Planes |
Organisationseinheiten
Fachbereich I (Bauen) | |
Große Straße 80 27313 Dörverden Telefon: 04234 39960 Telefax: 04234 39969 E-Mail: info@doerverden.deHomepage: http://www.doerverden.de |
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