Neues Hundegesetz für Niedersachsen
01.07.2011Seit dem 01.07.2011 gilt die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG).
Damit wird das bisherige Hundegesetz, das Regelungen für den Fall enthielt, dass ein Hund im Einzelfall als gefährlich in Erscheinung trat, abgelöst. Die Neufassung beinhaltet nun - aufbauend auf den bisherigen Regelungen - unter anderem die Verpflichtung, dass jede Person, die in Niedersachsen einen Hund hält, zukünftig sachkundig sein muss. „Das neue Hundegesetz stärkt den Tierschutz und hilft, Beißunfälle in Zukunft zu vermeiden", so Minister Gert Lindemann.
Folgendes ist für Sie als Hundehalter wichtig:
- Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Chip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Dies gilt ab 01. Juli 2011.
- Alle Hundehalter müssen ab 01. Juli 2011 über eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung verfügen und diese bei Kontrollen durch Ordnungsamt oder Polizei nachweisen können.
- Ab 1. Juli 2013 müssen alle Hundebesitzer in Niedersachsen einen Sachkunde-Nachweis, den sogenannten Hundeführerschein, vorlegen. Er wird durch eine Prüfung erworben, die anerkannte Vereine, Hundeschulen und Hundetrainer abnehmen. Ausgenommen von der Regelung sind Jäger und Tierärzte. Wer schon mindestens zwei Jahre einen Hund gehalten hat und das über die Hundesteuer nachweisen kann, ist auch von der Regelung befreit.
Es wird im besonderen Maße auch die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Hundehalters gefordert.
Ein Bestandteil des Gesetzes ist das Sachkundeerfordernis, für das eine Übergangszeit von 2 Jahren vorgesehen ist. Hundehalter müssen ihre Sachkunde also spätestens am 01.07.2013 nachweisen können. Die Sachkunde wird in Form einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei anerkannten Stellen abgelegt.
Personen, die nachweislich innerhalb der vergangenen zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung mindestens 2 Jahre ununterbrochen einen Hund gehalten haben, gelten als sachkundig und brauchen die Prüfung nicht ablegen. Ebenso gelten als sachkundig bestimmte Personenkreise wie Tierärzte, für die Betreuung von Diensthunden verantwortliche Personen oder solche, die einen Blindenhund halten.
Jeder Hundehalter hat schließlich ab dem 01.07.2013 Mitteilungspflichten gegenüber einem zentralen Register zu erfüllen, in dem die Daten aller Halter und Hunde in Niedersachsen zugunsten höherer Transparenz und Sicherheit registriert werden.
Bei sogenannter „gesteigerter Aggressivität" wird die Gefährlichkeit eines Hundes behördlich festgestellt. Zuständige Behörde ist in diesem Fall der Landkreis Verden. Als Mittel sieht das Gesetz u.a. einen Wesenstest vor, bei dem der Hund auf sein „sozialverträgliches Verhalten" hin beurteilt wird. Gefährliche Hunde dürfen nur mit ausdrücklicher behördlicher Erlaubnis unter strengen Auflagen gehalten werden. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass ein Hund z.B. ständig an der Leine zu führen ist oder einen Maulkorb trägt, oder aber Grundstücke gegen ein Entweichen des Hundes zu sichern sind.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz bei Verstößen gegen diese neuen Vorgaben die Festsetzung von Bußgeldern vorsieht.
Außerdem haben Hundehalter (nach wie vor) die Bestimmungen des Niedersächsischen Waldgesetzes (NWaldLG) zu beachten.
Danach dürfen Hunde in der freien Landschaft nicht streunen oder Wildern und müssen in der Zeit vom 01. April bis 15. Juli (allg. Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden. Diese Vorgabe trifft alle Hunde, selbst solche Tiere, deren Halter der Meinung sind, dass der Hund pariert und nicht selbsttätig die Wege verlässt.
Quelle:
http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm
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