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Inhalt
 

Gewerbeanmeldung


Ansprechpartner/in bei der Gemeinde Dörverden
Frau S. Jastrowski vCard Standort anzeigen

Fachbereich II (Bürgerservice und interne Dienste)
Rathaus Dörverden, Zimmer 2 - Meldeamt
Große Straße 80
27313 Dörverden
Telefon: 04234 39933
Fax: 04234 39945
E-Mail:
Frau C. Huesmann vCard Standort anzeigen

Fachbereich II (Bürgerservice und interne Dienste)
Rathaus Dörverden, Zimmer 2 - Meldeamt
Große Straße 80
27313 Dörverden
Telefon: 04234 39934
Fax: 04234 39945
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Der Beginn eines selbstständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen),
  • Personengesellschaften (jeder für eine Personengesellschaft Vertretungsberechtigte ist dabei anzeigepflichtig),
  • geschäftsberechtigte Gesellschafter bei juristischen Personen (GmbH, AG),
  • gesetzliche Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH).

Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Gewerbeummeldung: Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.

Gewerbeabmeldung und -anmeldung: Bei Verlegung der Betriebsstätte in einen anderen Ort außerhalb der Gemeinde ist für die bisherige Betriebsstätte eine Gewerbeabmeldung, für die neue Betriebsstätte eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen im Gewerbeanzeigeverfahren sind in Niedersachsen die Gemeinden.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • gegebenenfalls Führungszeugnis
  • gegebenenfalls Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall, Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?

Gewerbeanzeigen sind nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen zwischen 15,00 und 38,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbemeldung ist gleichzeitig zu Beginn bzw. Ende oder bei Änderung vorzunehmen. Sie kann auch im Voraus zu einem bestimmten Datum vorgenommen werden.

Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Bemerkungen
Die Online-Gewerbemeldung gilt lediglich als Vorabmeldung. Sie ersetzt derzeit noch nicht das persönliche Erscheinen, da die Daten des Personalausweises abgeglichen und auch die anfallende Gebühr in Höhe von 26,00 EURO zu entrichten sind.



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